Verschärfung der Maßnahmen gegen die Geflügelpest ab Samstag, 26. November

24. November 2022: Pressemitteilung des Landratsamt Nürnberger Land:

Um die Ausbreitung der Geflügelpest weiter zu minimieren, erlässt das Landratsamt Nürnberger Land eine weitere Allgemeinverfügung. Diese beinhaltet betriebsbezogene Biosicherheitsmaßnahmen, ein Verbot von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie ein Fütterungsverbot von Wildvögeln. Sie tritt ab Samstag, 26. November in Kraft.

Die Geflügelpest, auch unter den Namen Vogelgrippe und Aviäre Influenza bekannt, breitet sich aktuell von Norddeutschland aus. Das aktuelle Geflügelpest-Geschehen ist das schwerste, das bislang in Europa und Deutschland registriert wurde. Um das Risiko einer Einschleppung des Erregers in bayerische Nutz- und Hausgeflügelbestände weitest möglich zu minimieren, erachtet es das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) als notwendig, die Maßnahmen gegen die Geflügelpest weiter zu verschärfen. Das Landratsamt Nürnberger Land erlässt daher eine weitere Allgemeinverfügung. Diese ist im Amtsblatt 25 nachzulesen, das am 25. November veröffentlicht wird. Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten ab Samstag, 26. November.

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört, die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Ebenso müssen nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden. Dies gilt auch für betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports: sie müssen auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall gereinigt und desinfiziert werden.

Geflügelhalter sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und hierüber Aufzeichnungen zu machen. Darüber hinaus müssen sie eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorhalten.

Neben diesen betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen sind zusätzlich Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Tauben) verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, im Landkreis Nürnberger Land verboten.

Um die Verbreitung des Virus durch direkten Kontakt zwischen Wildvögeln so weit wie möglich zu verhindern, ist es aus fachlichen Erwägungen erforderlich, Fütterungen von Wildvögeln (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) zu unterbinden, denn die Fütterungsplätze stellen naturgemäß entsprechende „Hot-Spots“ dar, an denen viele Wildvögel zur gleichen Zeit zusammentreffen. Singvögel im heimischen Garten dürfen nach wie vor gefüttert werden.

Wer Geflügel hält und bemerkt, dass innerhalb kurzer Zeit mehrere Tiere krank werden oder unerwartet versterben, sollte eine Infektion mit der Vogelgrippe in Betracht ziehen und dies umgehend beim Veterinäramt melden, da für die Vogelgrippe eine Anzeigepflicht gilt. Auch wer in der freien Natur totes Wildgeflügel findet, sollte dem Veterinäramt sofort Bescheid geben – und den Kadavern nicht zu nahe kommen. Das Veterinäramt des Nürnberger Landes ist telefonisch unter der Nummer 09123 950 6584 oder 09123 950 6598 und per Mail an  veterinaeramt@nuernberger-land.de erreichbar.

Weitere Informationen und Details finden sich im Amtsblatt Nr. 25 und auf der Website des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

LRA Nürnberger Land, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit