Gewerbebetrieb; Beantragung der Fortführung durch eine Stellvertretung

Gewerbebetrieb; Beantragung der Fortführung durch eine Stellvertretung

Sie können im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung die Fortführung eines Gewerbebetriebs durch eine stellvertretende Person beantragen.
Stand: 29. Oktober 2025
Beschreibung

Wenn Ihnen die Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

Ansprechpartner

Frau Gran

Funktion: - Keine Angabe -

buergerbuero@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 10

Herr Herzog

Funktion: Teamleiter

standesamt@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 16

Frau Maul

Funktion: - Keine Angabe -

buergerbuero@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 19

Frau Reich-Söllner

Funktion: - Keine Angabe -

buergerbuero@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198

Frau Rießner

Funktion: - Keine Angabe -

buergerbuero@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 12

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Fortführung bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragen. Der Antrag kann bereits vor Untersagung gestellt werden; die Erlaubnis zur Stellvertretung wird aber frühestens gleichzeitig mit der Untersagung ausgesprochen.

Für erlaubnisbedürftige Gewerbe nach §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i GewO und öffentlich bestellte Sachverständige nach § 36 GewO ist über die Zulässigkeit der Stellvertretung in jedem einzelnen Fall von der Behörde zu entscheiden, welche die Erlaubnis/Bestellung erteilt hat.

Erforderliche Unterlagen
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).

    • Ggf. Aufenthaltstitel

    • Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person

      Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.

    • Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person

      Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.

Kosten

Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/16)

Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Öffnungszeiten heute

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

08:00 - 12:00 Uhr

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