Sie sind hier: Startseite » Leistungsbeschreibungen » Feuerwehreinsatz; Erhebung von Kostenersatz
Kostenersatz kann verlangt werden
Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat sowie Halter eines Fahrzeugs oder Eigentümer eines Geräts, das über eCall einen Falschalarm ausgelöst hat.
wahlweise Widerspruch bei der Gemeinde oder unmittelbar Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht
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