Sie sind hier: Startseite » Aktuelles aus dem Gemeinderat | Sitzung vom 30.10.2025
Die Benennung von Straßen obliegt, gem. Art. 52 Abs. 1 BayStrWG, grundsätzlich den Gemeinden.
Dabei umfasst das Benennungsrecht nicht nur die erstmalige Namensgebung, sondern auch die Befugnis, einen bereits vorhandenen Straßennamen abzuändern.
Der Gemeinderat Pommelsbrunn hat in seiner Sitzung vom 30.04.2025 die Umbenennung des Straßennamens Wilhelm-Aschka-Straße beschlossen.
Erkenntnisse über die NSDAP- und SA-Vergangenheit des Namensgebers Wilhelm Aschka, die durch ein aufwändiges Gutachtung von Herrn Dr. Bernhard Gotto (IFZ), erarbeitet und eindeutig bewiesen wurden und, die man 2001 bei der Straßennamensvergabe noch nicht hatte, machen einen Straßenumbenennung zwingend erforderlich.
Nach Einbeziehung der betroffenen Anwohner in den Namensfindungsprozess empfiehlt die Verwaltung, die Umbenennung der im nachfolgenden Kartenausschnitt lila gekennzeichneten Verkehrsfläche Wilhelm-Aschka-Straße, in Talblick zu ändern.

Die Bauverwaltung schlägt vor, an den bisherigen Straßenschildern den neuen Namen Talblick zusätzlich anzubringen. Das Schild Wilhelm-Aschka-Straße wird dann nach sechs Monaten entfernt.
Eine neue Hausnummernzuteilung ist nicht erforderlich.
Die Straßenumbenennung wird durch eine Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Gemeinderat Franz Altmann meint, die Verwaltung solle die Anwohner bei der Straßenumbenennung organisatorisch und finanziell mit einer Pauschale von 100 Euro unterstützt. Die organisatorische Unterstützung wird von Bürgermeister Haushahn zugesagt, ein finanzieller Zuschuss bleibt in einer der nächsten GR-Sitzungen zu beraten. Meldebescheinigungen, die benötigt würden, seien kostenlos, so der Bürgermeister. Ein Nachsendeantrag sei laut Information der Post nicht notwendig, der neue Straßenname sei bereits hinterlegt. Eine von der Verwaltung erstellte Checkliste, welche Punkte bei einer Straßenumbenennung beachtet werden müssen, kann den Anwohnern zur Verfügung gestellt werden. Dieses Formular, schlägt Gemeinderat Claus Tausendpfund vor, sollte als Download auf der Gemeindehomepage veröffentlicht werden.
Der Gemeinderat Pommelsbrunn beschließt in der heutigen Sitzung einstimmig, gem. Art. 52 Abs. 1 BayStrWG, die Umbenennung der „Wilhelm-Aschka-Straße“ (Gemarkung Hohenstadt, Fl. Nr. 225/17) in „Talblick“.
Die Beschilderung soll ab in Kraft treten der Allgemeinverfügung für einen Zeitraum von sechs Monaten parallel geführt werden.
Mit Schreiben vom 14.06.2024 des Ortsvereins Mittelburg wurde die Absichtserklärung der Eigenverantwortlichkeit des Ortes Mittelburg abgegeben. Darin wurde beschrieben, dass zunächst die bestehende Kläranlage zu einer Kleinkläranlage (KKA) umzuwidmen sei und der Bürgerverein wolle darüber hinaus alle weiteren Planungen und Umsetzungen zur Sicherstellung einer erlaubnisfähigen Kleineinleitergenehmigung (KLE) für Abwasser umsetzen.
Im Schreiben vom Dezember 2024 wurde erneut eine Anfrage an die Verwaltung gerichtet, die folgende Kernfragen umfasst:
1. Ob bei einer Kleinkläranlagenlösung für Mittelburg ein Zusammenschluss der Einleiter zu einer Gruppenkläranlage rechtlich möglich und genehmigungsfähig wäre?
2. Ob, seitens der Gemeinde, der Wille und die Bereitschaft besteht, dem Bürgerverein (alternativ GbR) eine Grunddienstbarkeit für die Durchleitung der Abwässer zur zentralen Gruppenkläranlage auf dem bestehenden Grundstück einzutragen?
3. Welche Rolle die 50 EW-Grenze bei einer späteren Ansiedlung oder Umnutzung von Gebäuden spielt? Was passiert, wenn nach Einrichtung und Betrieb dieser Gruppenkläranlage die Grenze von 50 EW überschritten wird oder eine Gastwirtschaft entsteht? Besteht dann für weitere Eigentümer ein Anschlussverbot? Müsste ggf. eine eigenständige Grundstückskläranlage errichtet werden?
4. Welche Genehmigungslaufzeit eine dezentrale Kleinkläranlage hat und, ob die Anforderungswerte im Genehmigungszeitraum unverändert bleiben?
Beantwortung der Fragen und Begründung:
Frage 1:
Bau und Betrieb einer Anlage mit ≤ 50 EGW (Einwohnergleichwerte) ist grundsätzlich möglich als Ersatz für mehrere kleine Hauskläranlagen. Es muss jedoch klargestellt sein, dass alle weiteren EGW (Einwohnergleichwerte) über 50 EGW dann über private Kleinkläranlagen (auf Privatgrund) entsorgt werden müssen. Eine abschließende Beurteilung, wie es bei zwei Anlagen mit jeweils 40 EGW nahe beieinander wäre, muss im Einzelfall durch Antrag bei der Genehmigungsbehörde entschieden werden. Im Gespräch mit der Abteilung Wasserrecht des Landratsamtes Nürnberger Land, wurde bereits hier schon auf den Grundwasserschutz in Bezug auf die vorherrschende Topografie im Karstgebiet hingewiesen. Der Grundwasserschutz habe Vorrang. Die technischen Möglichkeiten sind gegeben und sollten berücksichtigt werden.
Frage 2:
Ein Durchleitungsrecht für Anschlussnehmer in Mittelburg wäre sinnvoll. Entscheidend ist jedoch der Betrieb, Unterhalt, Kanalreinigung, Eigenüberwachung, defekte Schachtdeckel, Reparatur, Sanierung, ggf. Neubau des Kanals und Verkehrssicherung. Eine klare Regelung zum Unterhalt des Schmutz-/Regenwasserkanals, sowie der Versickerungsanlage südlich von Mittelburg ist erforderlich. Regelfragen betreffen auch den Regenwasserkanal, der ebenfalls Entsorgungspflichten aus Grundstücken umfasst. Grundsätzlich kann ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet werden, die zur Benutzung von technischen Anlagen berechtigt, die sich auf dem Grundstück befinden. Wenn man hier davon ausgeht, dass die Abwasserleitungen in Mittelburg im Eigentum der Gemeinde liegen, wäre eine Dienstbarkeit zur Benutzung dieser Leitung denkbar. Nach Auffassung des Anwalts kommt eine Grunddienstbarkeit nur dann in Betracht, wenn die Kleinkläranlage von einer GbR, also dem Zusammenschluss der Grundeigentümer, betrieben wird. Eine GbR ist aber keine juristische Person und kann somit nicht als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen werden. In diesem Fall müsste deshalb im Grundbuch jedes einzelne Wohngrundstück, auf dem wo das Abwasser anfällt, als „herrschendes Grundstück“ ins Grundbuch eingetragen werden. Auch muss in jedem Fall ergänzend vertraglich (schuldrechtlich) geregelt werden, wer für den Unterhalt und die Reparatur sowie für die Verkehrssicherungspflicht der Abwasserleitungen und im Falle einer Straftat im Sinne von Grundwasserverunreinigung verantwortlich ist.
Frage 3:
Eine eigenständige Lösung bis 50 EGW ist zulässig. Die Aussage des Ingenieurbüros, dass über den Schmutzwasseranfall auch mehr als 50 EGW möglich sein könnten, ist kritisch zu prüfen, maßgeblich ist die einschlägige Rechts- und bauordnungsrechtliche Auslegung.
Die Ermittlung des täglichen Wasserverbrauchs über das ganze Jahr ist nicht zielführend. Für eine Kleinkläranlage gilt üblicherweise eine Obergrenze von 8 m³/d.
Werden mehr als 50 EGW angeschlossen, ergibt sich typischerweise eine Herabstufung zur Kleinkläranlage nicht mehr. Eine zentrale, gemeindliche Lösung wird notwendig oder der Bau einer auf Privatgrund liegenden privaten Kläranlage, die für den einzelnen Grundstückseigentümer teurer kommen wird, in Bezug zur Beitragspflicht von Abwasser. Das Nachsehen hat jeder weitere Grundstückseigentümer, der gerne an die Ortslösung anschließen möchte.
Frage 4:
Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) i.V.m. dem Landratsamt hat klargestellt, dass der Bescheid für eine Vor-Ort-Kläranlage (Pflanzen- oder SBR-Anlage) eine Laufzeit von maximal 10 Jahren hat. Innerhalb dieser Laufzeit können die einzuhaltenden Abwasserkriterien, aufgrund gesetzlicher Änderungen, angepasst werden. Es besteht kein Bestandsschutz.
Fazit:
Die Umsetzung einer Kleinkläranlagenlösung bis 50 EGW ist grundsätzlich möglich, jedoch mit der wesentlichen Einschränkung, dass EGW über 50 künftig privat zu entsorgen sind. Das Nachsehen haben alle Bürger, die den Anschlusswert über diese Grenze erfüllen.
Ein Durchleitungs- und Unterhaltsrecht ist rechtlich sinnvoll, jedoch eindeutig zu regeln (Betrieb, Unterhalt, Eigentum, Reparaturen, Sanierung). Insbesondere Regenwasser muss sauber getrennt aufgenommen werden. Grundsätzlich ist die Gemeinde aufgrund der Straße immer Teilinhaberin der Einleitungsgenehmigung von Oberflächenwasser ins Grundwasser.
Laufzeit und rechtlicher Bestandsschutz über die „10-Jahres-Häufigkeit“ der Genehmigung begrenzt die Planungssicherheit. Änderungen der Rechtsgrundlagen können während der Laufzeit Anpassungen notwendig machen.
Aufgrund der vorliegenden Problematiken der Rechtsfolge und dem Einhergehen, dass bei einem späteren Zusammenschluss alle Eigentümer der im Satzungsgebiet liegenden Grundstücke für den Anschluss von Mittelburg an die zentrale Abwasserschiene Richtung Hersbruck zahlen müssten, sollte aus Sicht der Verwaltung am Beschluss vom 29.06.2023, des Gemeinderates festgehalten werden.
Des Weiteren obliegt der Verwaltung der Schutz der Bewohner des OT Mittelburg vor einem etwaigen unverhältnismäßigen Kostenmehraufwand, der auf den Einzelnen zukommen würde, weil dieser keine Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale Kleinkläranlage hat.
Bürgermeister Haushahn erläutert, dass die Thematik diesmal öffentlich behandelt werde, da diese von öffentlichem Interesse sei. Immerhin gehe es hier um 1,4 Mio. Euro, die evtl. von der Allgemeinheit zu tragen seien, ebenso, wie die Kosten für einen späteren Anschluss.
Gemeinderat Kurt Benisch sieht sich durch die zwischenzeitlich erfolgten Informationen in dem bereits erfolgten Beschluss nur bestärkt, während Gemeinderätin Martina Hoffmann sich an dieser Stelle bei der Bevölkerung bedankt, dass nach der Gebührenerhöhung keine Beschwerden kamen. Eine weitere Kostensteigerung hält sie für nur schwer vermittelbar. Gemeinderat Manfred Loos erinnert daran, dass das Wasserrecht stets verschärft werde. Eine Zentralkläranlage, wie beispielsweise Hersbruck, könne besser auf Verschärfungen reagieren. Gemeinderat Klaus Haas möchte wissen, welche Kosten auf die Mittelburger für eine Kleinkläranlage zukämen. Armin Haushahn überschlägt, es sei mit ca. 15.000 Euro zu rechnen. Hinzu kämen alle zwei Jahre Kosten für eine Überprüfung durch den Prüfsachverständigen der Wasserwirtschaft. Der jetzige Anschluss bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße sei für die Bürger erheblich günstiger. Gemeinderätin Doris Ertel weist auf die ebenfalls nicht unerheblichen Kosten für Unterhaltsarbeiten des Kanalnetzes hin. Fraktionskollege Thomas Häberlein sieht das künftige Kostenrisiko einfach zu hoch.
Bürgermeister Armin Haushahn meint, es ehre die Mittelburger Dorfgemeinschaft, dass bisher alles gut funktioniert habe. Aber nun müsse eine zukunftsweisende Entscheidung getroffen werden, weil man das den Mittelburgern und auch dem Rest der Bevölkerung schuldig sei.
Der Gemeinderat lehnt den Antrag vom 14.06.2024 des Ortsvereins Mittelburg „Absichtserklärung der Eigenverantwortlichkeit des OT Mittelburg“ einstimmig ab.
Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss vom 29.06.2023 und hält an dessen Inhalt fest. Es wird bekräftigt, den Zusammenschluss des Ortsteils Mittelburg mit der Abwasserentsorgung der Gemeinde Pommelsbrunn, weiter zu verfolgen.
Vorstellung der Jahresrechnung 2024
Die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung für das Jahr 2024 wird hiermit vorgelegt.

Der Gemeinderat nimmt von den genannten Daten der Jahresrechnung 2024 Kenntnis.
Bericht des RPA-Vorsitzenden über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung 2024
Der Rechnungsprüfungsprüfungsausschuss hat die von der Verwaltung erstellte Jahresrechnung 2024 geprüft und einer örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 GO unterzogen.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Manfred Loos, berichtet über die erfolgten Prüfungshandlungen. Die Präsentation kann hier heruntergeladen werden.
Feststellung der Jahresrechnung 2024
Nachdem der Vorsitzende des RPA in der Sitzung einen Bericht über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2024 abgegeben hat und die Jahresrechnung 2024 durch die Verwaltung vorgestellt wurde, ist anschließend, gem. Art. 102 Gemeindeordnung (GO), über die Feststellung der Jahresrechnung 2024 Beschluss zu fassen (vgl. Art. 102 Abs. 3 GO).Nachdem der Vorsitzende des RPA in der Sitzung einen Bericht über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2024 abgegeben hat und die Jahresrechnung 2024 durch die Verwaltung vorgestellt wurde, ist anschließend, gem. Art. 102 Gemeindeordnung (GO), über die Feststellung der Jahresrechnung 2024 Beschluss zu fassen (vgl. Art. 102 Abs. 3 GO).
Der Gemeinderat beschließt, gem. Art. 102 Abs. 3 GO, die Feststellung der Jahresrechnung 2024 einstimmig und genehmigt nachträglich die im Haushaltsjahr angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Art. 66 GO).
Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO
Nach Vorstellung und Feststellung der Jahresrechnung 2024 ist abschließend, gem. Art. 102 Gemeindeordnung (GO), über die Entlastung der Verwaltung Beschluss zu fassen (vgl. Art. 102 Abs. 3 GO).
Art. 102 Rechnungslegung
(3) Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
Der Gemeinderat beschließt, gem. Art. 102 Abs. 3 GO, die Entlastung der Verwaltung einstimmig.
1. Bürgermeister Haushahn nimmt wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO an der Abstimmung über die Erteilung der Entlastung nicht teil.
Gemäß den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Verpflichtung, Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), ist die Gemeinde Pommelsbrunn verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2028 eine kommunale Wärmeplanung (KWP) zu erstellen.
Ziel dieser Planung ist es, eine strategische Grundlage für eine klimaneutrale und zukunftsfähige Wärmeversorgung im Gemeindegebiet zu schaffen. Die kommunale Wärmeplanung soll Potenziale zur Wärmeeinsparung identifizieren, die Nutzung erneuerbarer Energien stärken und konkrete Transformationspfade für eine zukunftsorientierte Wärmeversorgung aufzeigen.
Zur Finanzierung der Maßnahme erhält die Gemeinde eine pauschalierte Konnexitätszahlung in Höhe von 52.100 Euro, welche in zwei Raten à 50 % ausgezahlt wird – bei Antragstellung sowie nach Einreichung der finalen Wärmeplanung über den seit September 2025 verfügbaren Antragsmanager.
Um wirtschaftliche und organisatorische Synergien zu nutzen, ist eine Interkommunale Zusammenarbeit mit der Gemeinde Reichenschwand und Gemeinde Kirchensittenbach angestrebt. Dabei zeigte sich, dass eine gemeinsame Vorgehensweise nicht nur als fachlich sinnvoll, sondern auch als wirtschaftlich attraktiv eingeschätzt wird. Das Konzept dieser Lösung wird den Gremien in einer gemeinsamen Sitzung durch die externe Firma IK-T aus Regensburg detailliert erläutert. Die Firma IK-T hat die Gemeinde Pommelsbrunn auch schon bei anderen Förderungen, wie zum Beispiel dem Breitbandausbau, erfolgreich unterstützt hat.
Gemeinderat Franz Altmann erkundigt sich, wer das Projekt aus der Verwaltung betreuen wird. Eine klare Verantwortlichkeit sei ihm wichtig. Hier sei die Bauverwaltung vorgesehen, meint Bürgermeister Haushahn. Man käme momentan der gesetzlichen Verpflichtung nach, alles weitere sei jedoch noch offen. In den nächsten Wochen wird es eine gemeinsame Informationsveranstaltung der Firma IK-T für die Gemeinderatsgremien von Kirchensittenbach, Reichenschwand und Pommelsbrunn geben.

Die Verwaltung wird beauftragt, unter Beachtung und Einhaltung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, alle notwendigen Schritte zur Vergabe der Dienstleistung an das Planungsbüro IK-T GmbH, Regensburg, vorzubereiten.
Die Gesamtkosten für die Beauftragung dürfen die Höhe der zur Verfügung stehenden pauschalierten Konnexitätszahlung in Höhe von 52.100 Euro nicht überschreiten.
Ein gemeindlicher Eigenanteil ist nicht vorgesehen und wird nicht bereitgestellt. Die Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung erfolgt vollständig über die pauschalierte Konnexitätszahlung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Vergabe der Dienstleistung zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gemäß den aktuellen gesetzlichen Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie der jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben (AVEn), an das Planungsbüro IK-T GmbH, abzuschließen.
Die Verwaltung hat die geplanten Vereins- und Jugendförderungen für das kommende Haushaltsjahr 2026 zusammengestellt.

Der Gemeinderat nimmt von der vorgelegten Liste Kenntnis und genehmigt diese einstimmig. Die erforderlichen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2026 mit aufzunehmen.
Wie jedes Jahr sind die Fördergemeinden der Städtebauförderung aufgefordert, ihre Bedarfe und Maßnahmen, die im Rahmen der Städtebauförderung gefördert werden sollen, für das folgende Haushaltsjahr anzumelden bzw. mitzuteilen.
Da auch die Gemeinde Pommelsbrunn, wie viele andere Kommunen, mit den vorhandenen Finanzmitteln vordringlich Aufgaben wie beispielsweise Projekte der Ver- und Entsorgung, Straßensanierung und Ganztagsbetreuung abarbeiten müssen, bleibt für Maßnahmen der Städtebauförderung wenig bis gar kein finanzieller Spielraum.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, für das Jahr 2026 keinen Bedarf an Städtebauförderungsmitteln anzumelden, da diese ohnehin nicht zum Tragen kommen.
Nach Rücksprache mit der Regierung von Mittelfranken soll dennoch ein Antrag gestellt werden, der zwar für das Jahr 2026 keine Mittel vorsieht, jedoch in den weiteren Jahren einen Ansatz für Planungsleistungen veranschlagt. Die Gemeinde bekundet damit ihr Interesse, weiterhin am Städtebauförderungsprogramm teilnehmen zu wollen.
In der Finanzplanung für 2027 ist die Planung der Neugestaltung Arzloher Straße und Parkplatz Behaimweg (Planungskosten 45.000 Euro) vorzumerken. Wann die Umsetzung der Maßnahme erfolgen kann, ist von der Haushaltsentwicklung sowie der weiteren Teilhabe am Städtebauförderungsprogramm abhängig.
Der Gemeinderat Pommelsbrunn beschließt einstimmig, den Antrag „Bedarfsmitteilung Städtebauförderung“ (Nr. 22.1 StBauFR 2007), für das Jahr 2026 zu stellen, jedoch ohne Anmeldung von Mitteln für konkrete Maßnahmen. In der Finanzplanung für 2027 ist die Planung der Neugestaltung Arzloher Straße und Parkplatz Behaimweg (Planungskosten 45.000 Euro) vorzumerken.
Vergaben:
Wasserzählertausch – Einbau der restlichen Funkmesszähler in 2026
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Vergabe einstimmig zu und ermächtigt die Verwaltung, den Auftrag für die Lieferung und Montage der restlichen Funkwasserzähler an die Firma Diehl Metering GmbH, Industriestraße 13, 91505 Ansbach, auf Grundlage ihrer Angebote vom 20.05.2025 bzw. 10.06.2025 zum Angebotspreis von insgesamt 118.551,37 €, einschl. Mehrwertsteuer, zu erteilen.
Vergabe Neubau Wasserleitung in der Happurger Straße in Hohenstadt
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Vergabe einstimmig zu und ermächtigt die Verwaltung, den Auftrag an die Firma mit dem wirtschaftlichsten Angebot, hier die Firma Pichl Bauunternehmung GmbH & Co. KG, Hiltersdorfer Straße 1, 92272 Freudenberg, zum Angebotspreis von 241.487,89 €, einschl. Mehrwertsteuer, zu vergeben.
Derzeit betreibt die Behörde offiziell noch 41 Unterkünfte im Landkreis und die Regierung von Mittelfranken sieben Gemeinschaftsunterkünfte. Untergebracht sind darin aktuell rund 1530 Personen – rund 1300 in Unterkünften des Landratsamts und rund 230 in jenen der Regierung von Mittelfranken, so die Behörden.
Die Asylantenunterkunft in der Hauptstraße, Hohenstadt, sei nun bezugsfertig, so Haushahn. Maximal 48 Personen könnten dort untergebracht werden. Angestrebt werde jedoch eine Auslastung von 80 %, das entspräche ca. 38 Personen.
Die Kreisumlage wird geringer ausfallen, so die Prognose des Bürgermeisters, die Schlüsselzuweisungen werden steigen, ebenso wie der Einkommenssteuersatz. Ebenso dürfe man auf mehr Fördermittel für Wasser und Abwasser hoffen.
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