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Aus der Gemeinderatssitzung vom 29.01.2026:
Bei der Freiwilligen Feuerwehr Guntersrieth fand am 05.01.2026 die turnusmäßige Wahl der Kommandanten statt. Zum Kommandanten der FF Guntersrieth wurde Herr Markus Ertel gewählt. Zum stellv. Kommandanten der FF Guntersrieth wurde Herr Alexander Götz gewählt.
Die Amtszeit beträgt jeweils sechs Jahre. Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes, sind die gewählten Kommandanten durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu bestätigen. Die Zustimmung des Kreisbrandrates ist bereits eingegangen.
Die Gewählten haben alle erforderlichen Lehrgänge besucht, bzw. werden diese noch besuchen und erscheinen nach ihren persönlichen, fachlichen und gesundheitlichen Eigenschaften für die Leitung der Feuerwehr als geeignet.
Der Gemeinderat bestätigt die Wahl von Herrn Markus Ertel zum Kommandanten und Herrn Alexander Götz zum stellv. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Guntersrieth einstimmig.
Damit Frau Süß im Standesamt Pommelsbrunn Amtshandlungen und Beurkundungen vornehmen kann, ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetztes (AVPStG), eine Bestellung mittels Verwaltungsaktes, legitimiert durch den Gemeinderat, erforderlich.
Frau Süß erfüllt die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1-4 AVPStG gelisteten Voraussetzungen (u. a. BL II, erfolgreich abgeschlossener Prüfung zum Einführungslehrgang, drei Monate Mitarbeit in einem Standesamt).
Frau Süß kann somit vom Gemeinderat als Standesbeamtin bestellt werden.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, Frau Kristina Süß, mit Wirkung vom 30.01.2026 zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Pommelsbrunn zu bestellen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 03.04.2025 über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 Hohenstadt Gewerbegebiet beraten und Beschluss gefasst.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde im Zeitraum vom 30.05.2025 - 11.07.2025 für die Öffentlichkeit ausgelegt und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
5. Änderung Bebauungsplan Nr.6 „Gewerbegebiet Hohenstadt“ Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurde keine Stellungnahme abgegeben:
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen:
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:
Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet:
Regierung von Mittelfranken – 23.06.2025
Die Regierung von Mittelfranken nimmt als höhere Landesplanungsbehörde anhand der von ihr in dieser Eigenschaft ausschließlich zu vertretenden überörtlich raumbedeutsamen Belange der Raumordnung und Landesplanung zu o.g. Bebauungsplanänderung wie folgt Stellung:
Durch die 5. Änderung des Bebauungsplans soll zusätzlich die Nutzung „Service-Wohnen“ im SO 2 zugelassen werden. Eine bauliche Erweiterung durch diese Änderung ist nicht vorgesehen.
Belange der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden daher nicht erhoben.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Kreisbrandrat Landkreis Nürnberger Land – 14.07.2025
1. Feuerwehreinsatz allgemein:
Für dieses Objekt steht ein Löschgruppenfahrzeug (FF Hohenstadt) und Hubrettungsfahrzeug (FF Hersbruck) mit dem entsprechenden Personal in der gesetzlichen Hilfsfrist zur Verfügung.
2. Löschwasserversorgung:
Zur Abdeckung des Grundschutzes für die Löschwasserversorgung ist die DVGW W 405 zu beachten.
Die erforderlichen Hydranten sollten bzgl. des Typs den bereits vorhandenen Hydranten im Ortsgebiet entsprechen.
Es werden Überflurhydranten empfohlen.
3. Feuerwehrzufahrten öffentlich und auf Privatgrundstücken:
Alle öffentlichen Straßen müssen mind. der technischen Baubestimmung Flächen für die Feuerwehr entsprechen.
Sollte der Abstand von einer öffentlichen Straße zu einem Gebäudezugang mehr als 50 m betragen, müssen auf dem Grundstück die gleichen Zufahrten vorgesehen werden.
4. Flächen für die Feuerwehr:
Dort wo der zweite Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr bis zu einer Brüstungshöhe von max. 8 m über Gelände geplant ist, darf die Entfernung von der öffentlichen Verkehrsstraße bis zum Haupteingang des Gebäudes 50 m nicht überschreiten.
Auf die technische Baubestimmung Flächen für die Feuerwehr wird verwiesen.
5. Kennzeichnung von Gebäuden:
Es wird empfohlen den vorgesehenen Bauherrn mitzuteilen, dass am Gebäude gut sichtbare (nach Möglichkeit beleuchtete) Hausnummern angebracht werden.
6. Zweiter Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr:
Aufstellflächen für die Feuerwehr, 2 Rettungsweg mittels tragbarer Leitern:
Es ist zu beachten das Aufstellflächen für die tragbaren Leitern der Feuerwehr jederzeit benutzbar sein müssen, es wird hierfür eine Fläche von 2,00 m * 3,00 m Fläche vorgehalten und so zu unterhalten, dass in diesen Bereichen keine Büsche oder ortsfeste Bauten erstellt bzw. angepflanzt werden. Siehe hierzu Fachinformation FB 4 LFV1
Dies sollte, bevor eine Planung hinsichtlich der neu erstellenden Grünflächen berücksichtigt werden.
7. Belange des abwehrenden Brandschutzes:
Bauliche Ergänzungen bei Straßen etc. sind bzgl. der Lage und der Namensgebung der örtlich zuständigen Feuerwehr mitzuteilen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich nicht auf den Gegenstand der Änderung und ist bei der späteren Gebäude- und Freiflächenplanung zu beachten.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – 18.06.2025
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 08.09.2021 und den Hinweis auf die Meldepflicht gem. Art. 8 BayDSchG.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch die Änderung ergeben sich keine neuen Aspekte hinsichtlich des Denkmalschutzes. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – 25.06.2025
Stellungnahme Bereich Landwirtschaft:
Eine bauliche Erweiterung Änderung ist nicht vorgesehen. Auch Änderungen an der Grünordnung sind nicht erforderlich, es erfolgen keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft.
Daher sind keine landwirtschaftlichen Belange betroffen. Es bestehen keine Einwände.
Stellungnahme Bereich Forsten:
Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans ist keine bauliche Erweiterung vorgesehen.
Wald i. S. d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i. V. m. Art. 2 Abs.1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ist von der Änderung des o.g. Bebauungsplans nicht betroffen.
Aus forstlicher Sicht bestehen keine Einwände.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg – 26.06.2025
Da es sich nur um eine Nutzungsänderung ohne bauliche Veränderungen im Vergleich zum Bebauungsplanverfahren der 4. Änderung des BP Nr. 6 handelt, weisen wir an dieser Stelle lediglich auf unsere Ausführungen vom 08.09.21 hin (formelle Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung im Überschwemmungsgebiet; bautechnisch zu berücksichtigender Umstand hochanstehenden Grundwassers; Entwässerungsplanung).
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
N-ERGIE Netz GmbH – 04.06.2025
In der Anlage erhalten Sie Bestandspläne der N-ERGIE Netz GmbH und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Diese Bestandspläne besitzen nur informellen Charakter.
Die Bestandspläne enthalten Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH. Soweit es sich vorstehend nicht um Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH handelt, wird diese im Namen und Auftrag der jeweiligen Anlagenbetreiber tätig.
Zusätzlich zu den auf den überlassenen Plänen bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen - insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen - befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.
Wir planen in dem Maßnahmenbereich Neuverlegungen bzw. Änderungen an unseren Stromversorgungsanlagen. Es ist deshalb eine Koordinierung der Bau- und Verlegemaßnahme erforderlich. Wir bitten Sie, sich so frühzeitig wie möglich zur Abstimmung der anstehenden Arbeiten in Verbindung zu setzen.
Die Ausgleichsfläche wird von unserer 110 kV-Freileitung berührt.
Für die Leitungstrasse besteht ein Bewuchsbeschränkungsbereich von beidseitig 30,00 m ab Leitungsachse.
Innerhalb dieses Bereiches dürfen nur Gehölze mit einer max. Wuchshöhe von 4,50 m gepflanzt werden.
Zu einer Bepflanzung außerhalb dieses Bereiches erheben wir keine Einwände.
Sind keine Gehwege geplant, wird ein Versorgungsstreifen von ca. 1,00 m Breite empfohlen.
Zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen, ist nach dem DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen“ ein Abstand von 2,50 m einzuhalten. Wir bitten Sie, dies bei Ihrem Planungsvorhaben zu berücksichtigen.
Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich nicht auf den Gegenstand der Änderung und ist bei der späteren Gebäude- und Freiflächenplanung zu beachten.
Deutsche Telekom Technik GmbH – 05.06.2025
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Zur Versorgung des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Im Fall, dass im Baugebiet Verkehrsflächen als nicht öffentliche Verkehrswege gewidmet werden, aber diese Flächen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen müssen, bitte wir Sie zur Sicherung der Telekommunikationsversorgung, das jeweilige Grundstück bzw. die jeweilige Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als zu belastende Fläche festzusetzen.
Diese Kennzeichnung allein begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut:
„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht
auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung“ erfolgen.
Mit Bezug auf das DigiNetzG bitten wir Sie, mögliche Zuzahlungen oder Übernahmen für Tiefbauarbeiten, vorhandene Leerrohrsysteme oder Koordinierungsmöglichkeiten mit weiteren Spartenträgern, für das geplante Neubaugebiet, zu prüfen und uns diesbezüglich hierüber frühzeitig zu Informieren.
Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu beteiligen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich nicht auf den Gegenstand der Änderung und ist bei der späteren Gebäude- und Freiflächenplanung zu beachten.
Bayerischer Bauernverband – 10.07.2025
Aus landwirtschaftlicher Sicht nehmen wir hierzu wie folgt Stellung:
Die landwirtschaftlichen Belange werden während dieses Beteiligungsverfahrens nicht wesentlich beeinträchtigt, jedoch sind Emissionen, vor allem Staub, Lärm und Geruch, die durch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flächen und der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe entstehen, bei der zukünftigen Nutzung der betroffenen Fläche zu dulden.
Weiterhin weisen wir rein vorsorglich darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass während erforderlicher Erschließungs- und Baumaßnahmen und auch hinterher die Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken uneingeschränkt möglich sein müssen. Gleiches gilt für Entwässerungseinrichtungen (Drainagen, Vorfluter) und die Flurwege.
Wir bitten Sie, die o.g. Hinweise bei der Planung und Durchführung des Projektes zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.
Aus landwirtschaftlicher Sicht werden zum genannten Vorhaben weiter keine Äußerungen vorgebracht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich nicht auf den Gegenstand der Änderung. Sie ist ggf. bei der späteren Gebäude- und Freiflächenplanung zu beachten.
Gemeinderat Franz Altmann möchte wissen, ob auch die Kulturgemeinschaft der Hohenstädter Vereine Markgrafensaal Hohenstadt e. V. eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgeben kann. Schließlich sei durch Veranstaltungen im Markgrafensaal mit einer gewissen Lärmbelästigung zu rechnen auch, wenn die Fenster in Richtung Residenz nach 22 Uhr nicht mehr geöffnet werden dürften und Musik auf Zimmerlautstärke zurückgedreht werden müsse, wie Gemeinderat Herbert Bauer bekräftigt. Bürgermeister Haushahn meint, dies sei mit dem Bauherrn zu besprechen.
Der Gemeinderat hat Kenntnis von den Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und nimmt alle Einzelbeschlüsse, gem. der Beschlussvorlage, zu den Stellungnahmen vollinhaltlich und einstimmig an. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, gemäß § 4 BauGB und nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, kann die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Gewerbegebiet Hohenstadt“ gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen werden.
Der Gemeinderat beschließt nach Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB eingegangenen Stellungnahmen die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Gewerbegebiet Hohenstadt“ in der Fassung vom 25.02.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sanierung der Schulstraße – Vergabe von Ingenieurleistungen
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt:
1. Vergabe der Leistungsphasen 1-7:
Die Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Sanierung Schulstraße mit Straßenbau, Kanalbau, Wasserleitungsbau“ werden für die Leistungsphasen 1-7 an das Ingenieurbüro Meyer & Schmidt Ingenieurgesellschaft mbH, Industriestraße 25, 91207 Lauf a.d. Pegnitz, vergeben. Grundlage hierfür ist das Honorarangebot vom 18.11.2025 mit einer Höhe von 45.303,24 Euro brutto.
Einstimmig beschlossen
2. Prüfung von Fördermöglichkeiten:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Förderfähigkeit des Projekts zu prüfen und insbesondere eine mögliche Beantragung von Zuwendungen nach der RZWas 2025 zu bewerten und, sofern sinnvoll, die entsprechenden Förderanträge vorzubereiten und einzureichen.
Einstimmig beschlossen
3. Folgebeauftragung nach Prüfung der Fördermöglichkeiten:
Nach Abschluss der Prüfung der Fördermöglichkeiten, und im Falle einer positiven Entscheidung für eine Antragstellung im Rahmen der RZWas 2025 nach Eingang des Bewilligungsbescheids, erfolgt automatisch die Beauftragung der Leistungsphasen 8 und 9 sowie der örtlichen Bauleitung an das Ingenieurbüro Meyer & Schmidt Ingenieurgesellschaft mbH, Industriestr. 25, 91207 Lauf a. d. Pegnitz. Grundlage hierfür ist das Honorarangebot vom 18.11.2025 mit einer Höhe von 21.763,09 Euro brutto.
Einstimmig beschlossen
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