Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen

Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen

Die Gemeinden können die Aufgabe der Wohnungsaufsicht eigenverantwortlich wahrnehmen und Mieter bei der Beseitigung von Wohnmissständen unterstützen.
  • Überwachung des baulichen Zustands von Gebäuden
  • Überwachung des baulichen Zustands von Wohnungen
  • Unbewohnbarkeitserkärung
  • Wohnmissstände
Stand: 04. Dezember 2025
Beschreibung

Die Gemeinden sind auf Grund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung für die Wohnungsaufsicht zuständig. Die spezifischen wohnungsaufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse (z. B. Anordnung der Beseitigung von Missständen) sind durch die Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes zum 01.01.2005 weggefallen, da der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Mietrechts und die sicherheitsrechtlichen Instrumentarien als ausreichend ansah. 

Den Gemeinden stehen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus dem Zweckentfremdungs-, Bauordnungs-, Gesundheits- oder allgemeinen Sicherheitsrecht zur Verfügung, um gegen Missstände und Problemimmobilien, die durch Verwahrlosung oder Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen, wirksam vorzugehen.

Ansprechpartner

Frau Heiß

Funktion: - Keine Angabe -

bautechnik@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 28

Frau Leykauf

Funktion: - Keine Angabe -

bauverwaltung@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 11

Herr Pietsch

Funktion: - Keine Angabe -

bautechnik@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 33

Frau Schmidt

Funktion: - Keine Angabe -

bauverwaltung@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 21

Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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