Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung

Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder Mittelschulen, die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind, aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.

  • Gastschulantrag
  • Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
  • in eine andere Schule wechseln
  • Schule in anderem Ort besuchen
  • Schule wechseln
  • Schulwechsel
  • Sprengelschule wechseln
  • Wechsel der Schule
Stand: 28. Juli 2025
Beschreibung

Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Grundschule und Mittelschule (Sprengelschulen) zu erfüllen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder eigenständigen Mittelschulen (die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind) aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.

Neben dem hier behandelten Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen kann ein Gastschulverhältnis auch durch Zuweisung des Staatlichen Schulamts gemäß Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) entstehen.

Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen (Mittelschulverbund) kann infolge des gemeinsamen Sprengels innerhalb des Verbundes kein Gastschulverhältnis entstehen, sondern nur dann, wenn der Besuch einer Mittelschule außerhalb des Verbunds mit einem anderen Sprengel begehrt wird. Innerhalb des Verbunds haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten jedoch nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.

Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Diese Kosten sind dann von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.

Ansprechpartner

Frau Kohl

Funktion: - Keine Angabe -

kasse@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 35

Frau Kretschmer

Funktion: - Keine Angabe -

kasse@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 20

Frau Seidl

Funktion: - Keine Angabe -

steuern-abgaben@pommelsbrunn.de

+49 09154 9198 14

Fristen

Nach Ablauf des verbeschiedenen Zeitraums der Befreiung von der Sprengelpflicht muss das Gastschulverhältnis ggf. erneut beantragt werden.

Verfahrensablauf

Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder bei der zuständigen Sprengelschule, der Gastschule oder bei der Gemeinde/Stadt abgegeben werden. Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält der Antragsteller einen Gastschulbescheid.

Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
Kosten
Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
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